2  Datengrundlage

2.1 Personalverwaltungssystem und weitere Datenquellen

HinweisPersonalverwaltungssystem

Die meisten Daten werden Sie aus Ihrem Personalverwaltungssystem entnehmen können.

HinweisWeitere Datenquellen

Für z.B. Bewerbungen wird es andere Datenquellen geben, wie Auszüge aus Bewerbungssystemen oder händische Erfassung.

Unabhängig von der Datenquelle müssen die Daten als csv- oder xlsx-Dateien exportiert werden um reportix nutzen zu können (siehe Kapitel 3.1).

2.2 Untersuchungskörper: Wer muss berücksichtigt werden?

Der sogenannte Untersuchungskörper beschreibt den gesamten Personenkreis, über den im Gleichstellungskonzept berichtet wird. Er umfasst also alle Personen, die im Konzept berücksichtigt werden müssen.

Bei der Erstellung eines Gleichstellungskonzepts stellen sich dazu zwei grundlegende Fragen:

(1) Welche Personen gehören zum Untersuchungskörper?

Das Gesetz (BayGlG) legt den Rahmen fest, welche Personen das Konzept mindestens berücksichtigen muss. Wenn darüber hinaus Unklarheiten bestehen (z. B. bei besonderen Beschäftigtengruppen), entscheidet die jeweilige Dienststelle, ob diese Personen in den Untersuchungskörper einbezogen werden.

(2) Wie wird der Untersuchungskörper im Konzept dargestellt und gegliedert?

Der gesamte Untersuchungskörper kann als Einheit betrachtet und im Konzept gemeinsam ausgewertet werden. Oder Sie entscheiden sich dafür, einzelne Bereiche getrennt zu betrachten, zum Beispiel nachgeordnete Behörden. In diesem Fall können diese in Unterkonzepten beschrieben werden, beispielsweise im optionalen Kapitel Situationsbeschreibung nachgelagerter Behörden.

Diese Strukturierung ist eine individuelle Entscheidung der Dienststelle und sollte sich daran orientieren, was für eine sinnvolle und aussagekräftige Analyse der Situation vor Ort hilfreich ist.


Klicken Sie hier für eine Anleitung und Entscheidungshilfe über welche Personen in Ihrem Gleichstellungskonzept berichtet werden soll:

(a) Gesetzlichen Rahmen prüfen

Prüfen Sie zunächst anhand von Art. 4 Abs. 1 BayGlG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BayGlG sowie Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (PVG), welche Organisationseinheit als Dienststelle gilt und für welche Beschäftigtengruppen daher ein Gleichstellungskonzept zu erstellen ist.

Überlegen Sie, ob nachgeordnete Behörden, die zum betrachteten Personenkreis gehören, im Gleichstellungskonzept gesondert dargestellt werden sollen – zum Beispiel in Form eines Unterkonzepts im optionalen Kapitel Situationsbeschreibung nachgelagerter Behörden.

Eine getrennte Darstellung ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich die nachgeordneten Behörden deutlich voneinander oder von der übergeordneten Behörde unterscheiden (z. B. in Aufgabenprofil, Struktur oder Beschäftigtenzusammensetzung).

HinweisBeispiel:

Im Gleichstellungskonzept des StMFH wird zum einen über das Ministerium selbst berichtet. Zusätzlich werden eigene Situationsbeschreibungen u. a. für die nachgelagerten Bereiche Steuern, Vermessung und Schlösserverwaltung erstellt, da sich diese Bereiche sowohl voneinander als auch vom Ministerium deutlich unterscheiden.

(b) Zusätzliche Bereiche bewusst einbeziehen (optional)

Überlegen Sie anschließend, ob es sinnvoll ist, weitere Bereiche oder Personengruppen zusätzlich in das Konzept aufzunehmen. Gründe hierfür können zum Beispiel sein:

  • Personengruppen, die sonst in keinem anderen Gleichstellungskonzept erfasst werden,
  • der Wunsch nach vollständigeren Daten sowie
  • eine höhere Aussagekraft der Auswertungen.
HinweisBeispiel:

Außertariflich Beschäftigte sind per Definition weder Beamtinnen und Beamte noch Tarifbeschäftigte. Wenn sie im Konzept zum Beispiel den Tarifbeschäftigten zugerechnet werden und die gesamte Gruppe als „Arbeitnehmer“ zusammengefasst wird, sollte dies in der Definition des betrachteten Personenkreises eindeutig und ausdrücklich erläutert werden.

2.3 Personen mit seltenen Eigenschaften

Art. 4 Abs. 4 BayGlG schreibt vor, dass Daten, die auf einer Datenbasis von weniger als fünf Personen beruhen, nicht angegeben werden dürfen. reportix erlaubt den Nutzer, von dieser Zahl abzuweichen (siehe Kapitel 4.3).

Sollte eine Gruppe regelmäßig unter fünf Personen liegen und die Aussagekraft dadurch stark leiden, gibt es zwei Ausnahmewege:

  1. Das Einholen von Einwilligungen der betroffenen Personen (Art. 7 DSGVO).
  2. Die Zusammenfassung sehr kleiner Gruppen zu größeren Sammelkategorien (z.B. mehrere seltene Entgeltgruppen zu “sonstige Entgeltgruppen”).

Im Zweifel sollte dies mit der zuständigen Datenschutzstelle geklärt werden.